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Die Geheimsprache der Arbeitszeugnisse

Ein Arbeitszeugnis ist stets positiv zu formulieren. Dem Arbeitnehmer soll die Neuaufnahme einer anderen Tätigkeit nicht durch ein unschön klingendes Arbeitszeugnis unnötig erschwert werden. Feine Nuancen in der Wortwahl liefern einem zukünftigen Arbeitgeber dabei aber entscheidende Hinweise über die Qualität der durchgeführten Aufgaben. „Zu unserer vollsten Zufriedenheit“ beschreibt dabei eine höhere Einstufung als etwa „zu unserer Zufriedenheit“. Kritik an dem Arbeitnehmer soll im Arbeitszeugnis stets auch positiv verpackt sein. Wir entschlüsseln hier die wichtigsten Botschaften und geben wertvolle Tipps, wie man sich gegen ein ungerechtfertigstes Arbeitszeugnis zur Wehr setzen kann.

Standardformulierungen im Arbeitszeugnis kennen und entschlüsseln

In Schulnoten ausgedrückt, könnte man die wohlklingenden Standardklauseln in etwa so übersetzen:

  • Note 1 sehr gut
    „… erledigte alle Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit…“
  • Note 2 gut
    „.. zur vollsten…“, oder: „… stets zur vollen Zufriedenheit…“
  • Note 3 befriedigend
    „… stets zur Zufriedenheit…“, oder „… hat den Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen…“
  • Note 4 ausreichend
    „… zur Zufriedenheit…“
  • Note 5 mangelhaft
    „… insgesamt zur Zufriedenheit…“, oder „… im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit…“
  • Note 6 ungednügend
    „… war bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen…“

Ständig zu spät, häufig krank oder Alkoholkonsum während der Arbeitszeit

Auch diese Angaben dürfen so nicht im Arbeitszeugnis auftauchen, sondern müssen hübsch verpackt werden. Wünscht ein Arbeitgeber im Arbeitszeugnis etwa „… gute Besserung für die Zukunft…“ so ist dies ein Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer häufig krankheitsbedingt ausfiel.

Angaben zur Pünktlichkeit tauchen im Arbeitszeugnis generell nicht auf. Findet sich ein entsprechender Vermerk, wie etwa „… war stets pünktlich“ bedeutet dies das genaue Gegenteil, nämlich dass der Arbeitnehmer häufig zu spät zum Dienst erschienen ist.

„… war stets fröhlich und bei seinen Kollegen allseits beliebt…“ klingt auf den ersten Blick nach einem netten Mitarbeiter. In Wahrheit heißt das aber, dass es sich um eine rechte Plaudertasche handelt und auch gerne mal während der Arbeitszeit Alkohol konsumiert wird.

Findet sich ein Vermerk zur Ehrlichkeit, oder eine Formulierung wie „… endet das Arbeitsverhältnis sofort zum … waren wir bis zur Kündigung (oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von seiner Vertrauenswürdigkeit (oder Ehrlichkeit, oder Integrität) überzeugt…“ so ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer im Betrieb etwas gestohlen hat.

Was tun bei einem fehlerhaften Arbeitszeugnis?

Ein Arbeitszeugnis kann man kostenfrei beim Arbeitsgericht prüfen lassen, wenn sich Hinweise auf fehlerhafte Beurteilungen ergeben. In so einem Fall ist es außerdem üblich, den Kontakt zum Arbeitgeber zu suchen und um Änderung der Formulierungen bitten. Häufig schreibt der Chef das Arbeitszeugnis nicht selbst. Wird das Erstellen einer Beurteilung von unqualifizierten Mitarbeitern, etwa aus der Buchhaltung, übernommen, können sich Fehler auch ungewollt einschleichen.

Ist eine Einigung und Neuausstellung eines Arbeitszeugnisses nicht möglich, empfiehlt sich der Gang zum Arbeitsgericht. Arbeitnehmer können Ihre Forderungen gegen Arbeitgeber hier kostenfrei durchsetzen.

Haben sich fälschliche Beurteilungen nur aus Versehen, aus Unwissenheit, eingeschlichen, ist diese Maßnahme in der Regel nicht nötig. Ist das Verhältnis zum ehemaligen Chef aber stark belastet, und die Kommunikation nur schwer möglich, können Arbeitnehmer auch bei sogenannten Schlichtungsstellen Unterstützung finden. So lässt sich ein unschöner und meist langwieriger Rechtsstreit vermeiden.

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